Wahlrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat am 21. Februar bekannt gemacht, dass in allen Angelegenheiten Betreute nicht mehr – wie bisher – vom Wählen für den Deutschen Bundestag ausgenommen sind. Das höchste deutsche Gericht gab einer Beschwerde recht.

 

Die Betroffenen seien ohne hinreichenden sachlichen Grund und in gleichheitswidriger Weise ausgeschlossen worden, führten die Verfassungsrichter des Zweiten Senats aus. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG als auch das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG seien verletzt worden. Zwar sei es grundsätzlich möglich, Personen vom Wählen auszuschließen, die Personengruppe sei jedoch hinreichend konkret und hohen gesetzlichen Anforderungen genügend genau zu definieren und müsse sachlich logisch und klar begründet sein. Dazu sei die bisherige Formulierung „derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist“ nicht ausreichend.

Die Begründung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier